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Musikschulsatzung

der Musikschule des Landkreises Meißen

Auf der Grundlage des § 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (Sächs.GVBI. S. 577) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) i.V. mit § 2 des Sächs. Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl S. 507), rechtsbereinigt mit Stand vom 25. November 2007 beschließt der Kreistag des Landkreises Meißen am 18. Dezember 2008 nachstehende Satzung der Musikschule des Landkreises Meißen.

§ 1

Stellung der Musikschule

(1)Die Musikschule des Landkreises Meißen ( Musikschule) ist ein Eigenbetrieb des Landkreises Meißen und wird auf der Grundlage der Eigenbetriebssatzung für die Musikschule des Landkreises Meißen und der Bestimmungen des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen geführt.

(2)In allen Angelegenheiten der Musikschule tritt der Landkreis im Rechtsverkehr unter dem Namen des Eigenbetriebes auf.

(3)Die Musikschule ist Mitglied des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. (VdM).

§ 2

Aufbau der Ausbildung

Die Ausbildung erfolgt nach dem Strukturplan und den Lehrplänen des VdM.

(1) Grundstufe
Eltern-Kind-Gruppen (für Kinder ab 6 Monaten)
Musikalische Früherziehung (1 oder 2 Jahre vor Erreichen des Schulalters)
Musikalische Grundausbildung (für Grundschüler)
Singklasse (für Grundschüler)

(2) Orientierungsstufe
Einstiegsangebote in ausgewählten Grundschulen
 „Jedem Kind ein Instrument“
 Klassenmusizieren
Instrumentenkarussell

(3) Unter-, Mittel-, Oberstufe
Instrumentaler bzw. vokaler Gruppen- oder Einzelunterricht
Ensemble- und Ergänzungsunterricht

Ausbildungsfächer:

a) Hauptfächer
Blasinstrumente:
Blockflöte, Klarinette, Horn, Bariton,
Querflöte, Saxophon, Trompete, Posaune,
Oboe, Fagott, Tenorhorn, Tuba

Streichinstrumente:
Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass

Tasteninstrumente:
Klavier, Cembalo, Keyboard
Harfe

Bund- und Balginstrumente:
Gitarre (klassisch), E-Gitarre, Bassgitarre, Akkordeon

Schlaginstrumente

Gesang (klassisch und Jazz/Rock/Pop)

Die Unterrichtsziele für die einzelnen Fächer sind in den Lehrplänen des VdM festgehalten.

b) Ensemble- und Ergänzungsfächer

Singklassen, Chöre, Instrumentalgruppen, Spielkreise, Kammermusik, Kammerorchester, Orchester, Combo, Band, Musiklehre, Gehörbildung, Tonsatz, Rhythmik.

Die Arbeit in den Ergänzungsfächern trägt wesentlich zur Erfüllung der Bildungsziele der Musik­schule bei. Deshalb wird neben der Teilnahme am Hauptfachunterricht auch die Teilnahme an einem Ergänzungsfach erwartet, sobald der Schüler die Voraussetzungen hierzu mitbringt und seitens der Schule entsprechende Möglichkeiten vorhanden sind. Die Einteilung der Ergänzungsstunde nimmt je nach Instrument des Schülers der Hauptfachlehrer vor. Ensemble- und Ergänzungsfächer können auch unabhängig von einem Hauptfach belegt werden.

(4) Studienvorbereitende Ausbildung

Interessierte und begabte Schüler erhalten im studienvorbereitenden Unterricht eine besonders intensive musikalische Ausbildung. Studienwillige werden auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vorbereitet. Die Ausbildung umfasst ein Instrumentalfach, evtl. auch zwei Instrumentalfächer, ein Ensemblefach sowie Gehörbildung und Tonsatz.


(5) Die Musikschule hält auch das Angebot einer tänzerischen Ausbildung vor. Dieses
gliedert sich in

  • Vorschultanz
  • Ballett
  • Tanz (moderne Stilrichtung)
  • Steptanz

(6) Soweit Nachfrage besteht und Dozenten gewonnen werden, kann die Musikschule
Kreativkurse anbieten.

§ 3

Lehrkräfte

Der Musikschulunterricht wird von haupt- und nebenberuflichen Lehrkräften erteilt. Sie sollen in der Regel staatlich geprüft oder staatlich anerkannt sein.

§ 4

Berechtigter Personenkreis

Die Leistungen der Musikschule können von jeder Person in Anspruch genommen werden. Bei der Aufnahme in die Musikschule oder der Erteilung eines bestimmten Unterrichts hat eine vorrangige Berücksichtigung von Einwohnern des Landkreises Meißen zu erfolgen.

Ein Anspruch auf Leistungen der Musikschule, insbesondere auf Aufnahme in die Musikschule, die Erteilung eines bestimmten Unterrichts (§§ 2 und 3) durch einen bestimmten Lehrer oder auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht.

Insbesondere können unzureichende Unterrichtskapazitäten oder die fehlende Eignung des Musikschülers der Erteilung eines bestimmten Unterrichts entgegenstehen.

§ 5

Aufnahme in die Musikschule und Überlassung von Instrumenten

(1)Die Aufnahme in die Musikschule erfolgt regelmäßig zu Beginn eines Unterrichtsjahres.

Das Unterrichtsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres. Es schließt die Ferien und die schulfreien Tage an den allgemeinen Schulen in Sachsen ein. Ausnahmsweise ist die Aufnahme auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Eine Aufnahme liegt vor, wenn in demselben Kalenderjahr noch keine gebührenpflichtige Veranstaltung besucht wurde.

(2)Leistungen der Musikschule, insbesondere die Aufnahme in die Musikschule, die Teilnahme am Unterricht (§§ 2 und 3) sowie die Überlassung von Musikinstrumenten setzen einen schriftlichen Antrag an die Musikschule voraus, der bei Minderjährigen durch seine gesetzlichen Vertreter zu stellen ist.

§ 6

Dauer des Besuches der Musikschule und

der Überlassung von Musikinstrumenten

(1) Der Unterricht endet regelmäßig erst mit ordnungsgemäßer Abmeldung zum Ende des Unterrichtsjahres. Eine ordnungsgemäße Abmeldung kann nur schriftlich, bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter, bis 31. Mai des laufenden Unterrichtsjahres gegenüber der Musikschule erklärt werden.

Ein Ausscheiden während des Schuljahres kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag durch die Musikschule genehmigt werden. Ein Ausnahmefall kann insbesondere bei Wohnortwechsel oder langfristiger Erkrankung vorliegen.

(2) Der Unterricht kann seitens der Musikschule auch zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden, wenn ein erheblicher Grund vorliegt. Ein erheblicher Grund ist in der Regel dann gegeben, wenn der Musikschüler unentschuldigt mehr als 2mal im Schulhalbjahr dem Unterricht fernbleibt, schwerwiegend die Unterrichtsdisziplin oder die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten verstößt oder wenn er andauernd mangelhafte Leistungen erbringt.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in den ersten drei Monaten nach Aufnahme (Probezeit)
eine Beendigung des Unterrichts jeweils zum Monatsende möglich. In diesen Fällen muss die schriftliche Abmeldung bis zum 15. des laufenden Monats erfolgt sein.

(4) Spätestens zu dem Zeitpunkt des Verlassens der Musikschule sind auch etwa überlassene Musik­instrumente zurückzugeben. Darüber hinaus ist eine Rückgabe der Musikinstrumente für Musikschüler zum Ende eines jeden Kalendermonats möglich. Bei überlassenen Musikinstrumenten kann von der Musikschule aus besonderem Grund die sofortige Rückgabe beansprucht werden.

§ 7

Gebühren

Für die Benutzung der Musikschule werden Gebühren erhoben, die in einer gesonderten Gebührensatzung festgelegt sind.

§ 8

Überlassung und Umgang mit Leihinstrumenten

(1) Die Überlassung von Musikinstrumenten erfolgt grundsätzlich durch Abholung.

Zur Entgegennahme des Instrumentes ist der Musikschüler berechtigt, bei Minderjährigen nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der gesetzlichen Vertreter. Bei der Übergabe des Instruments werden vorhandene Mängel/Beschädigungen des Instruments protokolliert.

(2) Die überlassenen Instrumente sind pfleglich zu behandeln. Der Musikschüler hat den Gegenstand auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Reparaturen sind grundsätzlich von einem Instrumentenbauer durchzuführen, diese werden ausschließlich vom Schulleiter auf Kosten des Musikschülers veranlasst.

(3) Die Weitergabe von Musikinstrumenten an Dritte ist nicht gestattet. Dritte sind auch sonstige Musikschüler.

(4) Die überlassenen Instrumente sind grundsätzlich spätestens am letzten Tag des Überlassungs­zeitraumes von dem Musikschüler im gereinigten Zustand abzugeben.

(5) Der Musikschüler haftet für entstandene Schäden und bei Verlust.
Dies gilt nicht für solche Schäden, die bei der Überlassung bereits vorhanden waren.

§ 9

Sonstige Pflichten des Musikschülers

(1) Der Musikschüler verpflichtet sich zur Teilnahme an den von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen. Die Verpflichtung schließt die dafür erforderliche Vorbereitung ein.

(2) Öffentliches Auftreten der Musikschüler und Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den ihnen von der Musikschule z.Z. erteilten Fächern sind vorher der Lehrkraft oder dem Schulleiter formlos anzuzeigen.

§ 10

Teilnahmenachweis und Prüfung

(1) Auf schriftliche Anforderung des Musikschülers wird über dessen Teilnahme eine Bescheinigung ausgestellt.

(2) Für Instrumental- und Gesangsschüler wird eine Jahresbeurteilung angefertigt.
Neben Angaben zu Unterrichtsdauer, Unterrichtsinhalt enthält diese eine kurze Gesamteinschätzung durch den jeweiligen Fachlehrer.

(3) Soweit sich Instrumental- und Gesangsschüler einer Prüfung unterziehen und die erforderlichen Leistungen erbringen, erfolgt die Ausstellung eines Zeugnisses. Voraussetzung zur Anmeldung für die Prüfung ist neben dem schriftlichen Antrag der Nachweis eines entsprechenden Leistungsstandes.

Richtlinie für die Bewertung sind die vom VdM erarbeiteten Lehrpläne.

§ 11

Haftung

Eine Haftung der Musikschule für Schäden jeglicher Art im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Musikschule, deren Veranstaltung oder sonstigen Leistungen wird ausgeschlossen.

Der Haftungsausschluss erstreckt sich nicht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

Für die Schüler der Musikschule besteht ein Unfalldeckungsschutz auf der Grundlage der Satzung und der Verrechnungsgrundsätze des Kommunalen Schadensausgleichs (KSA), Abschn. B Schülerdeckungsschutz §§ 4 bis 10.

§ 12

Musikschulbezirke und Unterrichtsorte

(1) Der Landkreis gliedert sich in fünf Musikschulbezirke: Coswig, Großenhain, Meißen, Radebeul und Riesa.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Unterricht in Coswig, Großenhain, Meißen, Radebeul und Riesa erteilt. Die Musikschule ist bestrebt, nach Bedarf und Möglichkeit auch unmittelbar in den Gemeinden zu unterrichten.

§ 13

Zusammenarbeit mit den Eltern und Gemeinden

(1) Die Musikschule ist bestrebt, möglichst eng mit den Eltern zusammenzuarbeiten.
Mindestens einmal jährlich findet in jedem Musikschulbezirk eine Elternversammlung für alle Eltern statt.

Die Elternversammlung wählt jeweils für die Dauer von drei Jahren 3 bis 5 Elternvertreter für ihren Bezirk. Elternvertretungen stehen in engem Kontakt zum Schulleiter und zur Lehrerschaft. Sie bestimmen aus ihrer Mitte einen Vertreter in der Gesamtelternvertretung. Die Gesamtelternvertretung ist vor wichtigen inhaltlichen Entscheidungen sowie vor Änderungen der Gebührensatzung anzuhören.

(2) Grundlage der Zusammenarbeit der Musikschule mit den Gemeinden bildet die Zweckvereinbarung.

§ 14

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Musikschule des Landkreises Meißen vom 1. August 2000 und die Satzung der Musikschule des Landkreises Riesa-Großenhain vom 19. Dezember 1994 in der Fassung der 1. Änderung vom 7. April 1997 außer Kraft.

(2) Der Unterricht kann seitens der Musikschule auch zu einem früheren Zeitpunkt beendet

werden, wenn ein erheblicher Grund vorliegt. Ein erheblicher Grund ist in der Regel dann gegeben, wenn der Musikschüler unentschuldigt mehr als 2mal im Schulhalbjahr dem Unterricht fernbleibt, schwerwiegend die Unterrichtsdisziplin oder die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten verstößt oder wenn er andauernd mangelhafte Leistungen erbringt.

( 3) Abweichend von Absatz 1 ist in den ersten drei Monaten nach Aufnahme (Probezeit)

eine Beendigung des Unterrichts jeweils zum Monatsende möglich. In diesen Fällen muss die schriftliche Abmeldung bis zum 15. des laufenden Monats erfolgt sein.

(4) Spätestens zu dem Zeitpunkt des Verlassens der Musikschule sind auch etwa überlassene

Musik­instrumente zurückzugeben. Darüber hinaus ist eine Rückgabe der Musikinstrumente

für Musikschüler zum Ende eines jeden Kalendermonats möglich. Bei überlassenen

Musikinstrumenten kann von der Musikschule aus besonderem Grund die sofortige

Rückgabe beansprucht werden.


§ 7

Gebühren

Für die Benutzung der Musikschule werden Gebühren erhoben, die in einer gesonderten Gebührensatzung festgelegt sind.

§ 8

Überlassung und Umgang mit Leihinstrumenten

(1)Die Überlassung von Musikinstrumenten erfolgt grundsätzlich durch Abholung.

Zur Entgegennahme des Instrumentes ist der Musikschüler berechtigt, bei Minderjährigen nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der gesetzlichen Vertreter. Bei der Übergabe des Instruments werden vorhandene Mängel/Beschädigungen des Instruments protokolliert.

(2)Die überlassenen Instrumente sind pfleglich zu behandeln. Der Musikschüler hat den Gegenstand auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Reparaturen sind grundsätzlich von einem Instrumentenbauer durchzuführen, diese werden ausschließlich vom Schulleiter auf Kosten des Musikschülers veranlasst.

(3)Die Weitergabe von Musikinstrumenten an Dritte ist nicht gestattet. Dritte sind auch sonstige Musikschüler.

(4)Die überlassenen Instrumente sind grundsätzlich spätestens am letzten Tag des Überlassungs­zeitraumes von dem Musikschüler im gereinigten Zustand abzugeben.

(5)Der Musikschüler haftet für entstandene Schäden und bei Verlust.

Dies gilt nicht für solche Schäden, die bei der Überlassung bereits vorhanden waren.


§ 9

Sonstige Pflichten des Musikschülers

(1)Der Musikschüler verpflichtet sich zur Teilnahme an den von der Musikschule angesetzten

Veranstaltungen. Die Verpflichtung schließt die dafür erforderliche Vorbereitung ein.

(2)Öffentliches Auftreten der Musikschüler und Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den ihnen von der Musikschule z.Z. erteilten Fächern sind vorher der Lehrkraft oder dem Schulleiter formlos anzuzeigen.


§ 10

Teilnahmenachweis und Prüfung

(1)Auf schriftliche Anforderung des Musikschülers wird über dessen Teilnahme eine Bescheinigung ausgestellt.

(2)Für Instrumental- und Gesangsschüler wird eine Jahresbeurteilung angefertigt.

Neben Angaben zu Unterrichtsdauer, Unterrichtsinhalt enthält diese eine kurze Gesamteinschätzung durch den jeweiligen Fachlehrer.

(3)Soweit sich Instrumental- und Gesangsschüler einer Prüfung unterziehen und die erforderlichen Leistungen erbringen, erfolgt die Ausstellung eines Zeugnisses. Voraussetzung zur Anmeldung für die Prüfung ist neben dem schriftlichen Antrag der Nachweis eines entsprechenden Leistungsstandes.

Richtlinie für die Bewertung sind die vom VdM erarbeiteten Lehrpläne.

§ 11

Haftung

Eine Haftung der Musikschule für Schäden jeglicher Art im Zusammenhang mit der Aufnahme

in die Musikschule, deren Veranstaltung oder sonstigen Leistungen wird ausgeschlossen.

Der Haftungsausschluss erstreckt sich nicht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte

Schäden.

Für die Schüler der Musikschule besteht ein Unfalldeckungsschutz auf der Grundlage der Satzung und der Verrechnungsgrundsätze des Kommunalen Schadensausgleichs (KSA), Abschn. B Schülerdeckungsschutz §§ 4 bis 10.


§ 12

Musikschulbezirke und Unterrichtsorte

(1)Der Landkreis gliedert sich in fünf Musikschulbezirke: Coswig, Großenhain, Meißen, Radebeul und Riesa.

(2)Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Unterricht in Coswig, Großenhain, Meißen, Radebeul und Riesa erteilt. Die Musikschule ist bestrebt, nach Bedarf und Möglichkeit auch unmittelbar in den Gemeinden zu unterrichten.


§ 13

Zusammenarbeit mit den Eltern und Gemeinden

(1)Die Musikschule ist bestrebt, möglichst eng mit den Eltern zusammenzuarbeiten.

Mindestens einmal jährlich findet in jedem Musikschulbezirk eine Elternversammlung für alle Eltern statt.

Die Elternversammlung wählt jeweils für die Dauer von drei Jahren 3 bis 5 Elternvertreter für ihren Bezirk. Elternvertretungen stehen in engem Kontakt zum Schulleiter und zur Lehrerschaft. Sie bestimmen aus ihrer Mitte einen Vertreter in der Gesamtelternvertretung. Die Gesamtelternvertretung ist vor wichtigen inhaltlichen Entscheidungen sowie vor Änderungen der Gebührensatzung anzuhören.

(2)Grundlage der Zusammenarbeit der Musikschule mit den Gemeinden bildet die Zweckvereinbarung.

§ 14

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Musikschule des Landkreises Meißen vom 1. August 2000 und die Satzung der Musikschule des Landkreises Riesa-Großenhain vom 19. Dezember 1994 in der Fassung der 1. Änderung vom 7. April 1997 außer Kraft.