Aufgrund des § 3 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19.7.1993 (SächsGBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) i. V. m. § 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 des Gesetztes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) hat der Kreistag des Landkreises Meißen am 7. Juli 2011 nebenstehende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 | Gebührenpflicht
(1) Die Aufnahme in die Musikschule des Landkreises Meißen und die Erteilung von Unterricht durch die Musikschule sind gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht besteht auch für die Überlassung von Musikinstrumenten (Leihgebühr) und die Teilnahme am Projekt „Jedem Kind ein Instrument“. Die Gebühren werden nach dieser Satzung und dem als Anhang beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Musikschüler aus Gemeinden des Landkreises Meißen, die nicht der Zweckvereinbarung zur Musikschule beigetreten sind, ist ab 1. Januar 2010 der Tarif A maßgebend. Bis zum 31. Dezember 2009 gilt für diese Musikschüler Tarif B.
(3) Für Musikschüler aus landkreisfremden Gemeinden gilt Tarif A.
(4) Für Musikschüler aus den Mitgliedsgemeinden der Zweckvereinbarung gilt der Tarif B.
(5) Für Musikschüler, die vor Beginn des Schuljahres (bis zum 31. Juli eines Jahres), in dem der Unterricht aufgenommen oder weitergeführt wird, das 21. Lebensjahr vollendet haben und über monatliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert von mehr als 300,00 € verfügen, gilt der Tarif C. Bei der Berechnung der Einkünfte sind alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur zugrunde zu legen.
Für Musikschüler, die vor Beginn des Schuljahres (bis zum 31. Juli eines Jahres), in dem der Unterricht aufgenommen oder weitergeführt wird, das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt Tarif C ohne Berücksichtigung einer Einkommensgrenze.
(6) Bei Aufnahme im laufenden Unterrichtsjahr fällt eine anteilige Unterrichtsgebühr an.
§ 2 | Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren ist der Musikschüler. Gebührenschuldner sind bei minderjährigen Musikschülern auch die gesetzlichen Vertreter. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 | Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Aufnahmegebühr, die Gebühren für den Unterricht und die Gebühr für die Teilnahme am Projekt „Jedem Kind ein Instrument“ entstehen mit der Anmeldung des Musikschülers in der Musikschule. Die Leihgebühr für die Überlassung von Musikinstrumenten entsteht für die Dauer des Unterrichtsjahres mit der Bereitstellung des Instruments. Die Gebühren für die folgenden Unterrichtsjahre entstehen jeweils im Voraus am 1. August des jeweiligen Kalenderjahres.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.
(3) Die Unterrichts- und Leihgebühren sowie die Gebühr für die Teilnahme am Projekt „Jedem Kind ein Instrument“ sind in vier gleichen Raten jeweils zum 15.10.; 15.12.; 15.03. und 15.06. des jeweiligen Unterrichtsjahres zu zahlen. Die Aufnahmegebühr ist zusammen mit der ersten Rate fällig. Bei Aufnahme im laufenden Unterrichtsjahr verringert sich die Anzahl der Raten und die Höhe der zu zahlenden Raten in Abhängigkeit vom Aufnahmetermin.
§ 4 | Ermäßigungen und Befreiung von Gebühren
(1) Soweit Musikschüler mehrere gebührenpflichtige Fächer/Lehrveranstaltungen der Musikschule besuchen, werden ihnen folgende Ermäßigungen auf die Unterrichtsgebühr gewährt :
a) für das 2. gebührenpfl. Fach = 25 % Ermäßigung von der vollen Gebühr
b) für das 3. gebührenpflichtige Fach und alle weiteren gebührenpfl. Fächer = 50 % Ermäßigung von der vollen Gebühr
(2.1) Wirtschaftlich schwach gestellte Musikschüler für die Tarif A bzw. B maßgebend ist, erhalten eine Sozialermäßigung auf Unterrichtsgebühren. Diese knüpft an die Regelsätze des SGB II an. Die Sozialermäßigung beträgt bei einem Familieneinkommen abzügl. der Mietbelastung (Mietkosten werden nur bis zur für ALG II-Empfänger des Landkreises Meißen geltenden Höhe berücksichtigt):
a) unter dem 1,9fachen des Regelsatzes = 25 % Ermäßigung der vollen Gebühr
b) unter dem 1,6fachen des Regelsatzes = 50 % Ermäßigung der vollen Gebühr
c) unter dem 1,3fachen des Regelsatzes = 75 % Ermäßigung der vollen Gebühr
d) bis zum Regelsatz = 75 % Ermäßigung der vollen Gebühr; die Gebühr beträgt max. 120,- €.
(2.2) Wirtschaftlich schwach gestellte Musikschüler für die Tarif C maßgebend ist, erhalten eine Sozialermäßigung auf Unterrichtsgebühren. Diese knüpft an die Regelsätze des SGB II an. Die Sozialermäßigung beträgt bei einem Familieneinkommen abzügl. der Mietbelastung (Mietkosten werden nur bis zur für ALG II-Empfänger des Landkreises Meißen geltenden Höhe berücksichtigt):
a) unter dem 1,3fachen des Regelsatzes = 25 % Ermäßigung der vollen Gebühr
b)bis zum Regelsatz = 50 % Ermäßigung der vollen Gebühr
Die Sozialermäßigung muss vor Aufnahme des Musikschülers in die Musikschule sowie vor Beginn eines neuen Unterrichtsjahres schriftlich bei der Musikschule beantragt werden. Sozialermäßigungen im laufenden Schuljahr werden nur auf schriftlichen Antrag und ab Antragstellung gewährt.
Der Musikschüler bzw. sein gesetzlicher Vertreter hat vor Gewährung der Sozialermäßigung nachzuweisen, dass er sämtliche staatlichen Hilfen (wie Wohngeld, Kinderzuschlag u. a.) in Anspruch nimmt und Unterhaltsansprüche nicht bestehen bzw. nicht auf diese verzichtet wird.
(2.3) Besuchen mehrere in einem Haushalt lebende, finanziell nicht selbständige Kinder Fächer/Lehrveranstaltungen der Musikschule, so reduzieren sich deren Unterrichtsgebühren wie folgt:
a) bei zwei Kindern = 10 % Ermäßigung von der vollen Gebühr oder gem. Abs. 4
b) bei drei Kindern = 20 % Ermäßigung von der vollen Gebühr oder gem. Abs. 4
c) bei vier Kindern = 30 % Ermäßigung von der vollen Gebühr oder gem. Abs. 4
d) bei fünf Kindern = 40% Ermäßigung von der vollen Gebühr oder gem. Abs. 4
e) ab sechs Kindern = 50% Ermäßigung von der vollen Gebühr oder gem. Abs. 4
(4) Die Ermäßigungen nach Abs. 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden. Grundlage für die Berechnung der weiteren Ermäßigung ist die bereits ermäßigte Gebühr. Die Summe der Ermäßigungen beträgt max. 75 % von der vollen Gebühr.
(5) Abweichend von den Regelungen nach den Absätzen (1), (3) und (4) gilt für das Angebot „Jedem Kind ein Instrument“ nur die Ermäßigungsmöglichkeit nach Absatz (2).
§ 5 | Förderung
(1) Aus Gründen einer besonderen Begabtenförderung können Musikschüler eine zusätzliche Unterrichtsstunde im Hauptfach erhalten, die zu 50 % als Stipendium vergeben wird. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter. Die Förderung setzt einen schriftlichen Antrag an die Musikschule voraus.
(2) Für Musikschüler, die als Förderschüler im Sinne der entsprechenden Verwaltungsvorschrift des SMK anerkannt sind, wird die Unterrichtszeit im Hauptfach um bis zu 45 min. verlängert. Die zusätzliche Unterrichtszeit wird zu 100 % als Stipendium gewährt. Im Fall dieser Förderung entfällt die Begabtenförderung nach Abs. 1.
§ 6 | Gebührenerstattung
(1) Nimmt der Musikschüler nicht (mehr) an einer Lehrveranstaltung teil, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Gebühren. Ist der Musikschüler wegen Erkrankung, Kur oder Wohnortwechsel an einer Teilnahme gehindert, ist ein Anspruch auf anteilige Gebührenerstattung gegeben, soweit deswegen mind. drei Unterrichtsstunden in Folge ferngeblieben wird und das Fernbleiben des Musikschülers vom Unterricht zuvor der Musikschule nachweislich mitgeteilt worden ist. Von der Gebührenerstattung ausgenommen sind die beiden ersten Ausfallstunden. Der Erstattungsantrag ist von dem Musikschüler schriftlich unter Beifügung geeigneter Nachweise bis spätestens 15. August des nachfolgenden Unterrichtsjahres bei der Musikschule geltend zu machen. Bei später eingehenden Anträgen ist eine Erstattung ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch kann von der Musikschule durch Einräumung der Möglichkeit, die Ausfallstunden im laufenden oder nachfolgenden Unterrichtsjahr nachzuholen, abgewendet werden.
(2) Fällt der Unterricht aus Gründen, die von der Musikschule zu vertreten sind, oder wegen Erkrankung der Lehrkraft aus und kann auch nicht bis Ende des nachfolgenden Unterrichtsjahres nachgeholt werden, ist ein Erstattungsanspruch für die ausgefallenen Unterrichtsstunden gegeben, wenn innerhalb des Unterrichtsjahres weniger als 35 Wochenstunden Unterricht erteilt wurden. Der Erstattungsanspruch kann ebenfalls nur schriftlich bis 15. August des nachfolgenden Unterrichtsjahres geltend gemacht werden. Bei später eingehenden Anträgen ist eine Erstattung ausgeschlossen.
(3) Über die Bewilligung einer Erstattung und deren Höhe ergeht ein gesonderter Bescheid.
§ 7 | Verspätungszuschläge
Die Musikschule erhebt für nicht fristgerechte Zahlung Verspätungszuschläge gem. § 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in Verbindung mit § 240 Abgabenordnung (AO).
§ 8 | Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Musikschule des Landkreises Meißen vom 31.05.2000 einschließlich der Änderungssatzung vom 28.06.2001, der zweiten Änderungssatzung vom 03.07.2003, der dritten Änderungssatzung vom 16.12.2004, der vierten Änderungssatzung vom 11.05.2006 und der fünften Änderungssatzung vom 12.07.2007, sowie die Gebührensatzung der Musik- und Kunstschule des Landkreises Riesa-Großenhain vom 19.12.1994, einschließlich der Änderungssatzung vom 10.06.1996, der zweiten Änderungssatzung vom 07.04.1997, der dritten Änderungssatzung vom 06.04.1998, der vierten Änderungssatzung vom 25.06.2001, der fünften Änderungssatzung vom 28.04.2003, der sechsten Änderungssatzung vom 18.04.2005 und der siebenten Änderungssatzung vom 20.06.2005 außer Kraft.