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Auszug aus der Kreistags-Beschlussvorlage

Gebührensatzung für die Musikschule des Landkreises Meißen

Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, hat der Kreistag des Landkreises Meißen am 4. Juni 2026 nachstehende Gebührensatzung beschlossen.

§ 1
Gebührenpflicht

(1) Die Aufnahme in die Musikschule des Landkreises Meißen und die Erteilung von Unterricht durch die Musikschule sind gebührenpflichtig. Gebührenpflichtiger Unterricht im Sinne der Satzung ist neben dem Präsenzunterricht auch der im Ausnahmefall alternativ angebotene Unterricht. Die Gebührenpflicht besteht auch für die Überlassung von Musikinstrumenten (Leihgebühr) und die Teilnahme am Projekt „Jedem Kind ein Instrument“. Diese und weitere Verwaltungsgebühren werden nach dieser Gebührensatzung und dem als Anhang beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Schülerinnen/Schüler mit Hauptwohnsitz in landkreisfremden bzw. nicht der Zweckvereinbarung des Landkreises Meißen beigetretenen Gemeinden gilt Tarif A. (Stichtag: 31.10. des laufenden Schuljahres)

(3) Für Schülerinnen/Schüler mit Hauptwohnsitz in Mitgliedsgemeinden der Zweckvereinbarung des Landkreises Meißen gilt der Tarif B. (Stichtag: 31.10. des laufenden Schuljahres)

(4) Für Schülerinnen/Schüler, die vor Beginn des Schuljahres (bis zum 31. Juli eines Jahres), in dem der Unterricht aufgenommen oder weitergeführt wird, das 21. Lebensjahr vollendet haben und kein Kindergeld erhalten, gilt der Tarif C. Für Schülerinnen/Schüler, die vor Beginn des Schuljahres (bis zum 31. Juli eines Jahres), in dem der Unterricht aufgenommen oder weitergeführt wird, das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt Tarif C.

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist die Schülerin/der Schüler. Bei Minderjährigen ist auch die gesetzliche Vertretung Gebührenschuldner. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Aufnahmegebühr sowie die Gebühren für den Unterricht und die Teilnahme am Projekt „Jedem Kind ein Instrument“ entstehen mit der Anmeldung oder Unterrichtsaufnahme der Schülerin/des Schülers. Die Leihgebühr für die Überlassung von Musikinstrumenten entsteht mit der Überlassung des Instruments. Die Abmeldegebühr entsteht bei Genehmigung einer außerordentlichen, nicht fristgemäßen Kündigung des Unterrichtsvertrages seitens der Schülerin/des Schülers bzw. der gesetzlichen Vertretung.

(2) Unterrichtsgebühren sind Schuljahresgebühren, die pro Schuljahr (1.August - 31. Juli) 35 angebotene Unterrichtseinheiten garantieren. Bei Aufnahme im laufenden Unterrichtsjahr fällt eine anteilige Unterrichtsgebühr an. Leihgebühren fallen pro Kalendermonat der Überlassung eines Leihinstruments an.

(3) Sämtliche Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und sind zu den in dem Gebührenbescheid angegebenen Zahlungsterminen (max. 3 innerhalb eines Unterrichtsjahres) zu zahlen.

§ 4
Ermäßigungen und Befreiung von Gebühren

(1) Soweit Schülerinnen/Schüler mehrere gebührenpflichtige Fächer/Lehrveranstaltungen der Musikschule besuchen, werden ihnen folgende Ermäßigungen auf die Unterrichtsgebühr gewährt:
a) für das 2. gebührenpflichtige Fach = 10 % Ermäßigung von der vollen Gebühr, statt Tarif A gilt Tarif B
b) für das 3. gebührenpflichtige Fach und alle weiteren gebührenpflichtigen Fächer = 25 % Ermäßigung von der vollen Gebühr, statt Tarif A gilt Tarif B

(2.1) Schülerinnen/Schüler, für die Tarif A bzw. B maßgebend ist, erhalten auf Antrag eine Sozialermäßigung auf Unterrichtsgebühren. Diese knüpft an die Regelsätze des SGB II an. Die Sozialermäßigung beträgt bei einem Familieneinkommen abzügl. der Mietbelastung (Mietkosten werden nur bis zur für Sozialleistungsempfangende nach SGB II geltenden Höhe berücksichtigt):
a) unter dem 1,9fachen des Regelsatzes = 25 % Ermäßigung der vollen Gebühr
b) unter dem 1,6fachen des Regelsatzes = 50 % Ermäßigung der vollen Gebühr
c) unter dem 1,3fachen des Regelsatzes = 75 % Ermäßigung der vollen Gebühr

(2.2) Die Sozialermäßigung muss bei Aufnahme der Schülerin/des Schülers in die Musikschule innerhalb von drei Wochen nach Unterrichtsbeginn sowie vor Beginn eines neuen Unterrichtsjahres schriftlich bei der Musikschule beantragt werden. Sozialermäßigungen im laufenden Schuljahr werden nur auf schriftlichen Antrag und ab Antragstellung gewährt. Die Schülerin/der Schüler bzw. ihre/seine gesetzliche Vertretung hat vor Gewährung der Sozialermäßigung nachzuweisen, dass sämtliche staatlichen Hilfen (wie Wohngeld, Kinderzuschlag u. a.) in Anspruch genommen werden und Unterhaltsansprüche nicht bestehen bzw. nicht auf diese verzichtet wird.

(3) Besuchen mehrere in einem Haushalt lebende, finanziell nicht selbständige Kinder Fächer/Lehrveranstaltungen der Musikschule, so reduzieren sich deren Unterrichtsgebühren wie folgt:
a) bei zwei Kindern = 5 % Ermäßigung von der vollen Gebühr oder gem. Abs. 4
b) bei drei Kindern = 10 % Ermäßigung von der vollen Gebühr oder gem. Abs. 4
c) bei vier Kindern = 15 % Ermäßigung von der vollen Gebühr oder gem. Abs. 4
d) ab fünf Kindern = 20 % Ermäßigung von der vollen Gebühr oder gem. Abs. 4

(4) Die Ermäßigungen nach Abs. 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden. Grundlage für die Berechnung der weiteren Ermäßigung ist die bereits ermäßigte Gebühr. Die Summe der Ermäßigungen beträgt max. 75 % von der vollen Gebühr.

(5) Abweichend von den Regelungen nach den Absätzen (1), (3) und (4) gilt für Ensembles und „Jedem Kind ein Instrument“-Angebote nur die Ermäßigungsmöglichkeit nach Absatz (2). 

§ 5
Förderung

(1) Aus Gründen einer besonderen Begabtenförderung können Schülerinnen/Schüler zusätzlichen Unterricht im Hauptfach erhalten, der zu 50 % als Stipendium vergeben wird. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung. Die Förderung setzt einen schriftlichen Antrag der Schülerin/des Schülers bzw. der gesetzlichen Vertretung an die Musikschule voraus.

(2) Für Schülerinnen/Schüler, die als Förderschülerinnen/Förderschüler im Sinne der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst anerkannt sind, wird die Unterrichtszeit im Hauptfach um bis zu 45 Min. verlängert. Die zusätzliche Unterrichtszeit wird zu 100 % als Stipendium gewährt. Im Fall dieser Förderung entfällt die Begabtenförderung nach Abs. 1, es gelten die Durchführungsbestimmungen zum Begabtenvorspiel des Verbandes deutscher Musikschulen e.V..

§ 6
Gebührenerstattung

(1) Fällt der Unterricht aus Gründen, die von der Musikschule zu vertreten sind, oder wegen Erkrankung der Lehrkraft aus, ist ein Erstattungsanspruch für die ausgefallenen Unterrichtseinheiten gegeben, wenn innerhalb des Unterrichtsjahres weniger als 35 Unterrichtseinheiten angeboten wurden. Ein Erstattungsanspruch kann von der Musikschule durch Einräumung der Möglichkeit, die Ausfallstunden im laufenden Unterrichtsjahr nachzuholen, abgewendet werden.

(2) Nimmt die Schülerin/der Schüler nicht (mehr) am Unterricht teil, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Gebühren. Ist sie/er nachweislich an mind. 3 aufeinanderfolgenden Wochen aufgrund von Erkrankung, Kur oder Wohnortwechsel an einer Unterrichtsteilnahme gehindert und wurde das Fernbleiben der Schülerin/des Schülers vom Unterricht der Musikschule mindestens 1 Woche vor dem Unterricht nachweislich schriftlich mitgeteilt, ist ebenfalls ein Anspruch auf Gebührenerstattung gemäß Absatz (1) gegeben.

(3) Der Erstattungsanspruch muss schriftlich bis 15. August des nachfolgenden Unterrichtsjahres, ggf. unter Beifügung geeigneter Nachweise, geltend gemacht werden. Bei später eingehenden Anträgen ist eine Erstattung ausgeschlossen.

(4) Über die Bewilligung einer Erstattung und deren Höhe ergeht ein Änderungsbescheid.

§ 7
Säumniszuschläge

Die Musikschule erhebt für nicht fristgerechte Zahlung Säumniszuschläge gem. § 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in Verbindung mit § 240 Abgabenordnung (AO).

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. August 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Musikschule des Landkreises Meißen vom 1. August 2023 außer Kraft.

 

 

Anlage zur Gebührensatzung für die Musikschule des Landkreises Meißen

Gebührenverzeichnis

(1) Schuljahresgebühr für den Unterricht an der MusikschuleJahresgebühr
Tarif A 1)
Jahresgebühr
Tarif B 1)
Jahresgebühr
Tarif C 1)
 SJ 2026/27       ab 
SJ 2027/28
SJ 2026/27        ab
SJ 2027/28
SJ 2026/27       ab
SJ 2027/28
Eltern-Kind-Gruppen417,00 €438,00 €312,00 €330,00 €--
Musikalische Früherziehung/Kreativer Kindertanz387,00 €408,00 €285,00 €300,00 €--
Tanzunterricht 60 Min.525,00 €552,00 €396,00 €417,00 €648,00 €681,00 €
Gruppenunterricht 45 Min. ab 7 Teilnehmenden417,00 €438,00 €309,00 €324,00 €477,00 €501,00 €
Gruppenunterricht 45 Min. 4 - 6 Teilnehmende654,00 €687,00 €489,00 €513,00 €738,00 €777,00 €
Flex 1 2)
(PU2/30´, GU3/45´, EU30´/14-täg.)
702,00 €738,00 €522,00 €549,00 €792,00 €834,00 €
Flex 2 2)
(EU20´, PU2/45´, EU45´/14-täg.)
900,00 €945,00 €678,00 €714,00 €1.020,00 €1.071,00 €
Einzelunterricht 30 Min. 3)1.095,00 €1.152,00 €825,00 €867,00 €1.278,00 €1.344,00 €
Einzelunterricht 45 Min. Förderklasse 3)1.488,00 €1.563,00 €1.119,00 €1.176,00 €1.800,00 €1.890,00 €
Einzelunterricht 45 Min.1.899,00 €1.992,00 €1.500,00 €1.575,00 €2.400,00 €2.520,00 €
Musiklehre ohne Hauptfach417,00 €438,00 €312,00 €330,00 €474,00 €498,00 €
Ensembles (bis 8 Teilnehmende) ohne Hauptfach282,00 €297,00 €207,00 €219,00 €321,00 €339,00 €
Ensembles (ab 9 Teilnehmenden), Kinderchor ohne Hauptfach159,00 €168,00 €114,00 €120,00 €180,00 €189,00 €
Musiklehre, Ensembles, Eltern-Kind-Gruppen und
Musikalische Früherziehung /Kreativer Kindertanz,
Kinderchor, Korrepetition mit Hauptfach
kostenfreikostenfreikostenfrei

 1) Tarifeinteilung siehe §1 der Gebührensatzung      2)  Unterrichtsform innerhalb Flextarif nicht frei wählbar
 3) Kriterien für Inanspruchnahme werden von der Musikschule festgelegt
 Die Gebühren gelten für den regelmäßigen wöchentlichen Unterricht in einem Ausbildungsfach/Instrument.
 In den sächsischen Schulferien und an Feiertagen findet kein Unterricht statt.
 Probenlager und sonstige Kursangebote sind nicht Bestandteil der Schuljahresgebühr.

(2) Aufnahmegebühr einmalig9,00 €
(bei Erstaufnahme bzw. Unterichtsunterbrechung von mehr als 12 Monaten)  
   
(3) Abmeldegebühr einmalig15,00 €
(bei einer durch den Schüler verursachten nicht fristgemäßen Abmeldung)  
   
(4) Leihgebühr für Instrumente  
Kinderinstrumente, 4/4-Instrumente im 1. Leihjahrmonatlich12,00 €
4/4-Instrumente im 2. Leihjahrmonatlich18,00 €
4/4-Instrumente ab dem 3. Leihjahr und externe Ausleihermonatlich30,00 €
   
(5) Jedem Kind ein InstrumentSJ 2026/27        ab
SJ 2027/28
Jekiss, 1. Jahr Jeki 240,00 €240,00 €
Jeki-Karussell, 2. Jahr Jeki330,00 €396,00 €
Jekiss, 1. Jahr Jeki mit Hauptfachkostenfreikostenfrei
Leihinstrumentekostenfreikostenfrei