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Gebührensatzung für die Musikschule des Landkreises Meißen

Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, hat der Kreistag des Landkreises Meißen am 29. Juni 2023 nachstehende Gebührensatzung beschlossen.

§ 1
Gebührenpflicht

(1) Die Aufnahme in die Musikschule des Landkreises Meißen und die Erteilung von Unterricht durch die Musikschule sind gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht besteht auch für die Überlassung von Musikinstrumenten (Leihgebühr) und die Teilnahme am Projekt „Jedem Kind ein Instrument“. Die Gebühren werden nach dieser Satzung und dem als Anhang beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gebührenpflichtiger Unterricht im Sinne der Satzung ist neben dem Präsenzunterricht auch der im Epedemie- oder sonstigen Ausnahmefall alternativ angebotene Unterricht.

(2) Für Musikschüler mit Hauptwohnsitz in landkreisfremden bzw. nicht der Zweckvereinbarung des Landkreises Meißen beigetretenen Gemeinden gilt Tarif A (Stichtag: 31.10. des laufenden Schuljahres).

(3) Für Musikschüler mit Hauptwohnsitz in Mitgliedsgemeinden der Zweckvereinbarung des Landkreises Meißen gilt der Tarif B. (Stichtag: 31.10. des laufenden Schuljahres).

(4) Für Musikschüler, die vor Beginn des Schuljahres (bis zum 31. Juli eines Jahres), in dem der Unterricht aufgenommen oder weitergeführt wird, das 21. Lebensjahr vollendet haben und kein Kindergeld erhalten, gilt der Tarif C.  Für Musikschüler, die vor Beginn des Schuljahres (bis zum 31. Juli eines Jahres), in dem der Unterricht aufgenommen oder weitergeführt wird, das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt Tarif C.

(5) Bei Aufnahme im laufenden Unterrichtsjahr fällt eine anteilige Unterrichtsgebühr an.

§ 2
Gebührenschuldner

Schuldner der Gebühren ist der Musikschüler. Gebührenschuldner sind bei minderjährigen Musikschülern auch die gesetzlichen Vertreter.  Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Aufnahmegebühr entsteht mit der Anmeldung oder Unterrichtsaufnahme des Musikschülers, Die Gebühren für den Unterricht und die Gebühr für die Teilnahme am Projekt „Jedem Kind ein Instrument“ entstehen mit der Augnahme des Unterrichts des Musikschülers in den im Gebührenbescheid ausgewiesenen Zeiträumen. Die Leihgebühr  für die Überlassung von Musikinstrumenten entsteht mit der Bereitstellung des Instruments in den im Gebührenbescheid ausgewiesenen Zeiträumen. Die Abmeldegebühr entsteht bei Beendigung des Unterrichtsverhältnisses durch eine vom Schüler verursachte nicht fristgemäße Abmeldung.

(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.

(3) Die Unterrichts- und Leihgebühren sowie die Gebühr für die Teilnahme am Projekt „Jedem Kind ein Instrument“ sind zu den im Gebührenbescheid ausgewiesenen Zahlungsterminen (max. 3 innerhalb des jeweiligen Unterrichtsjahres) zu zahlen. Bei Aufnahme im laufenden Unterrichtsjahr verringert sich die Anzahl der Raten und die Höhe der zu zahlenden Raten in Abhängigkeit vom Aufnahmetermin.

§ 4
Ermäßigungen und Befreiung von Gebühren

(1) Soweit Musikschüler mehrere gebührenpflichtige Fächer/Lehrveranstaltungen der Musikschule besuchen, werden ihnen folgende Ermäßigungen auf die Unterrichtsgebühr gewährt:
a) für das 2. gebührenpflichtige Fach = 25 % Ermäßigung von der vollen Gebühr, statt Tarif A gilt Tarif B.
b) für das 3. gebührenpflichtige Fach und alle weiteren gebührenpflichtigen Fächer = 50 %
    Ermäßigung von der vollen Gebühr, statt Tarif A gilt Tarif B.                       

(2.1)   Musikschüler, für die Tarif A bzw. B maßgebend ist, erhalten auf Antrag eine Sozialermäßigung auf Unterrichtsgebühren. Diese knüpft an die Regelsätze des SGB II an. Die Sozialermäßigung beträgt bei einem Familieneinkommen abzügl. der Mietbelastung (Mietkosten werden nur bis zur für ALG II-Empfänger des Landkreises Meißen geltenden Höhe berücksichtigt):
a) unter dem 1,9-fachen des Regelsatzes = 25 % Ermäßigung der vollen Gebühr
b) unter dem 1,6-fachen des Regelsatzes = 50 % Ermäßigung der vollen Gebühr
c) unter dem 1,3-fachen des Regelsatzes = 75 % Ermäßigung der vollen Gebühr

(2.2)  Musikschüler, für die Tarif C maßgebend ist, erhalten auf Antrag eine Sozialermäßigung auf Unterrichtsgebühren. Diese knüpft an die Regelsätze des SGB II an. Die Sozialermäßigung beträgt bei einem Familieneinkommen abzügl. der Mietbelastung (Mietkosten werden nur bis zur für ALG II-Empfänger des Landkreises Meißen geltenden Höhe berücksichtigt):
a) unter dem 1,3-fachen des Regelsatzes = 25 % Ermäßigung der vollen Gebühr
b) bis zum Regelsatz = 50 % Ermäßigung der vollen Gebühr

(2.3)  Die Sozialermäßigung muss bei Aufnahme des Musikschülers in die Musikschule innerhalb von drei Wochen nach Unterrichtsbeginn sowie vor Beginn eines neuen Unterrichtsjahres schriftlich bei der Musikschule beantragt werden. Sozialermäßigungen im laufenden Schuljahr werden nur auf schriftlichen Antrag und ab Antragstellung gewährt.

Der Musikschüler bzw. sein gesetzlicher Vertreter hat vor Gewährung der Sozialermäßigung nachzuweisen, dass er sämtliche staatlichen Hilfen (wie Wohngeld, Kinderzuschlag u. a.) in Anspruch nimmt und Unterhaltsansprüche nicht bestehen bzw. nicht auf diese verzichtet wird.

(3) Besuchen mehrere in einem Haushalt als Erstwohnsitz angemeldete, finanziell nicht selbständige Kinder Fächer/Lehrveranstaltungen der Musikschule, so reduzieren sich deren Unterrichtsgebühren wie folgt:
a) bei zwei Kindern = 15 % Ermäßigung von der vollen Gebühr oder gem. Abs. 4
b) bei drei Kindern = 25 % Ermäßigung von der vollen Gebühr oder gem. Abs. 4
c) bei vier Kindern = 35 % Ermäßigung von der vollen Gebühr oder gem. Abs. 4
d) bei fünf Kindern = 45% Ermäßigung von der vollen Gebühr oder gem. Abs. 4
e) ab sechs Kindern = 55% Ermäßigung von der vollen Gebühr oder gem. Abs. 4

(4) Die Ermäßigungen nach Abs. 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden. Grundlage für die Berechnung der weiteren Ermäßigung ist die bereits ermäßigte Gebühr. Die Summe der Ermäßigungen beträgt max. 75 % von der vollen Gebühr.

(5) Abweichend von den Regelungen nach den Absätzen (1), (3) und (4) gilt für das Angebot „Jedem Kind ein Instrument“ nur die Ermäßigungsmöglichkeit nach Absatz (2).

§ 5
Förderung

(1) Aus Gründen einer besonderen Begabtenförderung können Musikschüler eine zusätzliche Unterrichtsstunde im Hauptfach erhalten, die zu 50 % als Stipendium vergeben wird. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung. Die Förderung setzt einen schriftlichen Antrag der Musikschüler bzw. deren gesetzlicher Vertreter an die Musikschule voraus.

(2) Für Musikschüler, die als Förderschüler im Sinne der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst anerkannt sind, wird die Unterrichtszeit im Hauptfach um bis zu 45 Min. verlängert. Die zusätzliche Unterrichtszeit wird zu 100 % als Stipendium gewährt. Im Fall dieser Förderung entfällt die Begabtenförderung nach Abs. 1, es gelten die Durchführungs-bestimmungen zum Begabtenvorspiel des Verbandes deutscher Musikschulen e.V..

§ 6
Gebührenerstattung

(1) Nimmt der Musikschüler nicht (mehr) an einer Lehrveranstaltung teil, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Gebühren. Ist der Musikschüler wegen Erkrankung, Kur oder Wohnortwechsel an einer Teilnahme gehindert, ist ein Anspruch auf anteilige Gebührenerstattung gegeben, soweit deswegen mind. drei Unterrichtsstunden in Folge ferngeblieben wird und das Fernbleiben des Musikschülers vom Unterricht zuvor der Musikschule mindestens 24 Stunden vor dem Unterricht nachweislich mitgeteilt worden ist. Von der Gebührenerstattung ausgenommen sind die beiden ersten Ausfallstunden. Der Erstattungsantrag ist von dem Musikschüler schriftlich unter Beifügung geeigneter Nachweise bis spätestens 15. August des nachfolgenden Unterrichtsjahres bei der Musikschule geltend zu machen. Bei später eingehenden Anträgen ist eine Erstattung ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch kann von der Musikschule durch Einräumung der Möglichkeit, die Ausfallstunden im laufenden Unterrichtsjahr nachzuholen, abgewendet werden.

(2) Fällt der Unterricht aus Gründen, die von der Musikschule zu vertreten sind, oder wegen Erkrankung der Lehrkraft aus und kann auch nicht bis Ende des laufenden Unterrichtsjahres nachgeholt werden, ist ein Erstattungsanspruch für die ausgefallenen Unterrichtsstunden gegeben, wenn innerhalb des Unterrichtsjahres weniger als 35 Wochenstunden Unterricht erteilt wurden. Der Erstattungsanspruch kann ebenfalls nur schriftlich bis 15. August des nachfolgenden Unterrichtsjahres geltend gemacht werden. Bei später eingehenden Anträgen ist eine Erstattung ausgeschlossen.

(3) Über die Bewilligung einer Erstattung und deren Höhe ergeht ein gesonderter Bescheid.

§ 7
Verspätungszuschläge

Die Musikschule erhebt für nicht fristgerechte Zahlung Verspätungszuschläge gem. § 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in Verbindung mit § 240 Abgabenordnung (AO).

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.8.2023 in Kraft, gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Musikschule des Landkreises Meißen vom 1. Januar 2020 außer Kraft.

Anlage zur Gebührensatzung für die Musikschule des Landkreises Meißen

Gebührenverzeichnis

(1) Schuljahresgebühr für den Unterricht an der Musikschule Jahresgebühr
Tarif A*
Jahresgebühr
Tarif B*
Jahresgebühr
Tarif C*
Unterrichtsform SJ 2023/24 SJ 2024/25 SJ 2023/24 SJ 2024/25 SJ 2023/24 SJ 2024/25
2023Eltern-Kind-Gruppen 330,00 € 378,00 € 246,00 € 282,00 € - -
Musikalische Früherziehung/Kreativer Kindertanz 306,00 € 351,00 € 225,00 € 258,00 € - -
Einzelunterricht 30 Min. 846,00 € 969,00 € 636,00 € 729,00 € 987,00 € 1131,00 €
Einzelunterricht 45 Min.** 1161,00 € 1328,00 € 873,00 € 999,00 € 1398,00 € 1602,00 €
Gruppenunterricht 30 Min. 2 Schüler 555,00 € 636,00 € 414,00 € 474,00 € 627,00 € 720,00 €
Gruppenunterricht 45 min. 2 Schüler 705,00 € 807,00 € 531,00 € 609,00 € 801,00 € 918,00 €
Gruppenunterricht 45 Min. 3 Schüler 636,00 € 729,00 € 474,00 € 543,00 € 738,00 € 846,00 €
Gruppenunterricht 45 Min. 4 - 6 Schüler 519,00 € 594,00 € 387,00 € 444,00 € 585,00 € 669,00 €
Gruppenunterricht 45 Min. ab 7 Schüler 330,00 € 378,00 € 246,00 € 282,00 € 378,00 € 432,00 €
Gruppenunterricht 60 Min. 3 Schüler 762,00 € 873,00 € 573,00 € 657,00 € 888,00 € 1017,00 €
Gruppenunterricht 60 Min. 4 — 6 Schüler 639,00 € 732,00 € 489,00 € 561,00 € 783,00 € 897,00 €
Tanzunterricht 60 Min. 417,00 € 477,00 € 315,00 € 360,00 € 513,00 € 588,00 €
Tanzunterricht 90 min. 675,00 € 771,00 € 504,00 € 576,00 € 807,00 € 924,00 €
Musiklehre ohne Hauptfach 330,00 € 378,00 € 246,00 € 282,00 € 375,00 € 429,00 €
Ensembles (bis 8 Schüler) ohne Hauptfach 222,00 € 255,00 € 165,00 € 189,00 € 255,00 € 291,00 €
Ensembles (ab 9 Schüler), Kinderchor ohne Hauptfach 126,00 € 144,00 € 90,00 € 102,00 € 141,00 € 162,00 €

Musiklehre, Ensembles, Eltern-Kind-Gruppen und
Musikalische Früherziehung /Kreativer Kindertanz,
Kinderchor mit Hauptfach

kostenfrei kostenfrei kostenfrei

 * (Tarifeinteilung siehe §1 der Gebührensatzung)   ** setzt ein Vorspiel voraus

(2) Aufnahmegebühr  einmalig 9,00 €
(bei Erstaufnahme bzw. Unterichtsunterbrechung von mehr als 12 Monaten)    
     
(3) Abmeldegebühr  einmalig 15,00 €
(bei einer durch den Schüler verursachten nicht fristgemäßen Abmeldung)    
     
(4) Leihgebühr für Instrumente    
Kinderinstrumente, 4/4-Instrumente im 1. Leihjahr monatlich 12,00 €
4/4-Instrumente im 2. Leihjahr monatlich 18,00 €
4/4-Instrumente ab dem 3. Leihjahr und externe Ausleiher monatlich 30,00 €
     
(5) Jedem Kind ein Instrument    
Jekiss, 1. Jahr Jeki I   180,00 €
Jeki-Karussell, 2. Jahr Jeki II   240,00 €
Leihinstrumente   kostenfrei
Jekiss, 1. Jahr Jeki I bei gleichzeitiger Belegung eines Hauptfachs   kostenfrei