Haben Sie Fragen? (0351) 8 30 70 91
kontakt@mslkm.de

Musikschulsatzung der Musikschule des Landkreises Meißen

Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, hat der Kreistag des Landkreises Meißen am 1. Dezember 2019 nachstehende Musikschulsatzung beschlossen, aktualisiert durch den Beschluss der Änderungssatzungen vom 2. Juli 2020 und 1. Juli 2021.

§ 1
Stellung der Musikschule

(1)  Die Musikschule des Landkreises Meißen (Musikschule) ist ein Eigenbetrieb des Landkreises Meißen und wird auf der Grundlage der Betriebssatzung für die Musikschule des Landkreises Meißen und der Bestimmungen der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) und der Verordnung über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (SächsEigBVO) in den jeweils geltenden Fassungen geführt.

(2)  In allen Angelegenheiten der Musikschule tritt der Landkreis im Rechtsverkehr unter dem Namen des Eigenbetriebes auf.

(3)  Die Musikschule ist Mitglied des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. (VdM).

§ 2
Aufbau der Ausbildung

Die Musikschule hat den Bildungsauftrag, musikalische Fähigkeiten bei Kindern und Jugendlichen zu fördern und sie, wenn gewünscht, auf ein Musikstudium vorzubereiten.
Die Ausbildung erfolgt nach dem Strukturplan und den Lehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. (VdM). Die Unterichtsziele für die einzelnen Fächer sind in den Lehrplänen des VdM festgehalten. Der Unterricht findet in der Regel als Präsenzunterricht statt. Sofern im Epidemie- oder sonstigen Ausnahmefall die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt oder für die Musikschule objektiv nicht möglich ist, kann der Unterricht bei den dafür geeigneten Unterrichtsformen gleichberechtigt auf alternativen Wegen erfolgen.

(1)  Grundstufe

-        Eltern-Kind-Gruppen (für Kinder ab ca. 6 Monaten)
-        Musikalische Früherziehung (für Kinder ab ca. 4 Jahren)
-        Kreativer Kindertanz (für Kinder ab ca. 3 Jahren)

(2)  Orientierungsstufe

-        Einstiegsangebote (z.B. "Jedem Kind ein Instrument" in ausgewählten Grundschulen, Klassenunterricht, Schulchor)
-        Instrumentenkarussell

(3)  Unter-, Mittel-, Oberstufe

-        Instrumentaler bzw. vokaler Gruppen- oder Einzelunterricht
-        Ensemble- und Ergänzungsunterricht

          Ausbildungsfächer:

  a) Hauptfächer

Blasinstrumente
  Blockflöte                  Klarinette                   Horn                           Bariton
  Querflöte                    Saxophon                   Trompete                    Posaune
  Oboe                           Fagott                         Tenorhorn                  Tuba

Streichinstrumente
   Violine                                   Viola                          Violoncello                Kontrabass

Tasteninstrumente
   Klavier                                   Cembalo                     Keyboard

Harfe

Bund- und Balginstrumente
   Gitarre ( klassisch )   E-Gitarre                    Bassgitarre                 Akkordeon

Schlaginstrumente

Gesang (klassisch und Jazz/Rock/Pop)

Tanz

  b) Ensemble- und Ergänzungsfächer

Instrumental- und Gesangsgruppen, Spielkreise, Kammermusik, Kammerorchester, Kammerchor, Orchester, Band, Musiklehre, Korrepetition.

Die Arbeit in den Ergänzungsfächern trägt wesentlich zur Erfüllung der Bildungsziele der Musik­schule bei. Deshalb wird neben der Teilnahme am Hauptfachunterricht auch die Teilnahme an einem Ergänzungsfach erwartet, sobald der Schüler die Voraussetzungen hierzu mitbringt und seitens der Schule entsprechende Möglichkeiten vorhanden sind. Die Einteilung der Ergänzungsstunde nimmt je nach Instrument des Schülers der Hauptfachlehrer vor. Ensemble- und Ergänzungsfächer können auch unabhängig von einem Hauptfach belegt werden.

Die Unterrichtsziele für die einzelnen Fächer sind in den Lehrplänen des VdM festgehalten.

(4)  Studienvorbereitende Ausbildung

Interessierte und begabte Schüler erhalten im studienvorbereitenden Unterricht eine besonders intensive musikalische Ausbildung. Studienwillige werden auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vorbereitet. Die Ausbildung umfasst ein Instrumentalfach, evtl. auch zwei Instrumentalfächer, ein Ensemblefach sowie Gehörbildung und Tonsatz.

(5)  Soweit Nachfrage besteht und Dozenten gewonnen werden, kann die Musikschule Kurse im musikalisch-kreativen Bereich anbieten.

§ 3
Lehrkräfte

Der Musikschulunterricht wird von haupt- und nebenberuflichen Lehrkräften erteilt. Sie sind in der Regel staatlich geprüft oder staatlich anerkannt.

§ 4
Berechtigter Personenkreis

Die Leistungen der Musikschule können von jeder Person in Anspruch genommen werden.  Bei der Aufnahme in die Musikschule oder der Erteilung eines bestimmten Unterrichts hat eine vorrangige Berücksichtigung von Einwohnern des Landkreises Meißen zu erfolgen.
Ein Anspruch auf Leistungen der Musikschule, insbesondere auf Aufnahme in die Musikschule, die Erteilung eines bestimmten Unterrichts (§§ 2 und 3) durch einen bestimmten Lehrer besteht nicht.
Insbesondere können unzureichende Unterrichtskapazitäten oder die fehlende Eignung des Musikschülers der Erteilung eines bestimmten Unterrichts entgegenstehen.

§ 5
Aufnahme in die Musikschule

(1)  Die Aufnahme in die Musikschule erfolgt regelmäßig zu Beginn eines Unterrichtsjahres.

(2)  Das Unterrichtsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres. Es schließt die Ferien und die schulfreien Tage an den allgemeinen Schulen in Sachsen ein. Ausnahmsweise ist die Aufnahme auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Eine Aufnahme liegt vor, wenn in den zurückliegenden 12 Monaten noch keine gebührenpflichtige Veranstaltung besucht wurde.

(3)  Die Aufnahme setzt eine schriftliche Anmeldung des Musikschülers voraus, bei Minderjährigen durch deren gesetzlichen Vertreter.

§ 6
Dauer des Besuches der Musikschule

(1)  Der Unterricht endet regelmäßig erst mit ordnungsgemäßer Abmeldung zum Ende des Unterrichtsjahres. Eine ordnungsgemäße Abmeldung kann nur schriftlich, bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter, bis 31. Mai des laufenden Unterrichtsjahres gegenüber der Musikschule erklärt werden.

Eine Abmeldung während des Schuljahres kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag durch die Musikschule genehmigt werden.

(2)  Bei einer nicht fristgemäßen aber von der Musikschule akzeptierten Abmeldung wird eine Gebühr (Abmeldegebühr) erhoben.

(3) Der Unterricht kann seitens der Musikschule auch zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden, wenn ein erheblicher Grund vorliegt. Ein erheblicher Grund ist in der Regel dann gegeben, wenn der Musikschüler unentschuldigt mehr als  zweimal im Schulhalbjahr dem Unterricht fernbleibt, schwerwiegend gegen die Unterrichtsdisziplin oder gegen die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten (siehe insbesondere § 9) verstößt oder wenn er andauernd mangelhafte Leistungen erbringt. Des Weiteren ist die Musikschule berechtigt den Unterricht fristlos zu kündigen, wenn fällige Gebühren nicht fristgerecht und auch nicht nach darauffolgender Mahnung bezahlt wurden.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist in den ersten drei Monaten nach Aufnahme (Probezeit) eine Beendigung des Unterrichts jeweils zum Monatsende möglich. In diesen Fällen muss die schriftliche Abmeldung bis zum 15. des laufenden Monats erfolgt sein.

(5) Kurse im künsterlisch-kreativen Bereich können von der Musikschule auch mit abweichenden Bedingungen (begrenzte Laufzeit, eigene Gebühr) gesondert angeboten werden.
 

§ 7
Überlassung und Umgang mit Leihinstrumenten

(1)  Die Musikschule stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegen Gebühr Leihinstrument (insbesondere für den Anfangsunterricht) bereit. Ein Anspruch auf ein Leihinstrument besteht nicht.

(2)  Die Überlassung von Musikinstrumenten erfolgt grundsätzlich durch Übergabe an den Musikschüler bzw. seinen gesetzlichen Vertreter. Bei der Übergabe des Instruments werden vorhandene Mängel/Beschädigungen des Instruments protokolliert.

(3)  Die überlassenen Instrumente sind pfleglich zu behandeln. Der Musikschüler hat den Gegenstand auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Reparaturen sind grundsätzlich von einem Instrumentenbauer durchzuführen, diese werden ausschließlich von der Musikschulverwaltung auf Kosten des Musikschülers veranlasst.

(4)  Die Weitergabe von Musikinstrumenten an Dritte ist nicht gestattet. Dritte sind auch sonstige Musikschüler.

(5)  Die überlassenen Instrumente sind grundsätzlich spätestens am letzten Tag des Überlassungs­zeitraumes von dem Musikschüler im gereinigten Zustand abzugeben.

(6)  Der Musikschüler haftet für  entstandene Schäden und bei Verlust. Dies gilt nicht für solche Schäden, die bei der Überlassung bereits vorhanden waren. 

§ 8
Gebühren

Für alle Leistungen der Musikschule, insbesondere die Aufnahme in die Musikschule, die Teilnahme am Unterricht, sowie die Überlassung von Instrumenten werden Gebühren erhoben, die in einer gesonderten Gebührensatzung festgelegt sind. Gebührenpflichtiger Unterricht im Sinne der Satzung ist neben dem Präsenzunterricht auch der im Epidemie- oder sonstigen Ausnahmefall alternativ angebotene Unterricht.

§ 9
Pflichten des Musikschülers

Mit der Aufnahme einer Person als Schüler an der Musikschule ist diese verpflichtet:

- zu regelmäßiger Unterrichtsteilnahme und regelmäßigem Üben;
- bei entsprechender Eignung zur zusätzlichen Mitgliedschaft in einem Ensemble der Schule:
- zur Teilnahme an Veranstaltungen der Schule, dies schließt die erforderliche Vorbereitung ein;
- zu vorheriger Information der Lehrkraft oder der Schulleitung, wenn in musikschulfremden Kontexten aufgetreten wird (z.B. in allgemeinbildenden Schulen usw.);
- zu vorheriger Information der Schulleitung über Teilnahme an Wettbewerben.

Bei Minderjährigen hat der gesetzliche Vertreter für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sorge zu tragen.

§ 10
Teilnahmenachweis und Prüfung

(1)  Auf schriftliche Anforderung des Musikschülers wird über dessen Teilnahme eine  Bescheinigung ausgestellt.

(2)  Für Instrumental- und Gesangsschüler kann eine Jahresbeurteilung angefertigt werden, sofern dies mindestens 8 Wochen vor Unterrichtsende dem Fachlehrer angezeigt wurde. Neben Angaben zu Unterrichtsdauer, Unterrichtsinhalt enthält diese eine kurze Gesamteinschätzung durch den jeweiligen Fachlehrer.

(3)  Soweit sich Instrumental- und Gesangsschüler einer Prüfung unterziehen und die erforderlichen Leistungen erbringen, erfolgt die Ausstellung eines Zeugnisses. Voraussetzung zur Anmeldung für die Prüfung ist neben dem schriftlichen Antrag der Nachweis eines entsprechenden Leistungsstandes.

Richtlinie für die Bewertung sind die vom VdM erarbeiteten Lehrpläne.

§ 11
Haftung

Eine Haftung der Musikschule für Schäden jeglicher Art im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Musikschule, deren Veranstaltung oder sonstigen Leistungen wird ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss erstreckt sich nicht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

Für die Schüler der Musikschule besteht ein Unfalldeckungsschutz auf der Grundlage der Satzung und der Verrechnungsgrundsätze des Kommunalen Schadensausgleichs (KSA), Abschn. B Schülerdeckungsschutz.

§ 12
Musikschulbezirke und Unterrichtsorte

(1)  Der Landkreis gliedert sich in fünf Musikschulbezirke: Coswig, Großenhain, Meißen, Radebeul und Riesa.

(2)  Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Unterricht  in Coswig, Großenhain, Meißen, Radebeul und Riesa erteilt. Die Musikschule ist bestrebt, nach Bedarf und Möglichkeit auch unmittelbar in den Gemeinden zu unterrichten.

§ 13
Zusammenarbeit mit den Eltern und Gemeinden

(1)  Die Musikschule ist bestrebt, möglichst eng mit den Eltern zusammenzuarbeiten. Mindestens alle drei Jahre findet in jedem Musikschulbezirk eine Elternversammlung für alle Eltern statt.
Die Elternversammlung wählt jeweils für die Dauer von drei Jahren 3 bis 5 Elternvertreter für ihren Bezirk. Elternvertretungen stehen in engem Kontakt zur Schulleitung und zur Lehrerschaft. Sie bestimmen aus ihrer Mitte einen Vertreter in der Gesamtelternvertretung. Die Gesamtelternvertretung ist vor wichtigen inhaltlichen Entscheidungen sowie vor Änderungen der Gebührensatzung anzuhören.

(2)  Grundlage der Zusammenarbeit der Musikschule mit den Gemeinden bildet die Zweckvereinbarung.

§ 14
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft - mit 1. Änderung vom 2. Juli 2020 und 2. Änderung vom 8. August 2021. Gleichzeitig tritt die Satzung der Musikschule des Landkreises Meißen vom 1. August 2016 außer Kraft.